Rechtsprechung
BGH, 02.12.2009 - 1 StR 478/09 (1) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 1 GG; § 356a StPO
Unbegründete Anhörungsrüge; Reichweite des rechtlichen Gehörs - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an eine Gehörsrüge i.R.d. Beschäftigung niedrig bezahlter Scheinselbstständiger
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 356a Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 56 Abs. 2; ; StGB § 266a
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine Gehörsrüge i.R.d. Beschäftigung niedrig bezahlter Scheinselbstständiger
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09
- BGH, 02.12.2009 - 1 StR 478/09 (1)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 116
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.02.2009 - 1 StR 541/08
Anhörungsrüge gegen Entscheidung des Revisionsgerichts über einen …
Auszug aus BGH, 02.12.2009 - 1 StR 478/09
Hiergegen ist bei Revisionsentscheidungen ausschließlich der befristete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 356a 2 Abs. 1 Satz 1 StPO, die so genannte Gehörsrüge, statthaft (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - (BGHR StPO § 356a Statthaftigkeit 1) Rdn. 6). - BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Auszug aus BGH, 02.12.2009 - 1 StR 478/09
Der Verurteilte verschaffte sich mit der Beschäftigung niedrig bezahlter Scheinselbständiger einen erheblichen Vorteil im Wettbewerb mit legal handelnden Prospektverteilungsunternehmen (vgl. zur entsprechenden Situation bei einer Schwarzlohnabrede BGH, Beschl. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - (BGHSt 53, 71) Rdn. 17 a.E.). - BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07
Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen …
Auszug aus BGH, 02.12.2009 - 1 StR 478/09
103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).
- BGH, 27.01.2021 - 6 StR 238/20
Ablehnungsgesuch bei Entscheidung über Revision im Beschlusswege; Anhörungsrüge …
Soweit auch sie sich gegen die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs wendet, kann der Fristüberschreitung für die insoweit abschließende Anhörungsrüge nicht durch die Erhebung einer unbefristeten Gegenvorstellung begegnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09, NStZ-RR 2010, 116, 117). - BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10
Unbegründete Anhörungsrüge (Beschlussverwerfung; hinreichendes Eingehen auf das …
Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22;… Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10;… Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3;… Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4). - BGH, 18.09.2018 - 3 StR 101/18
Behandlung einer als Revisionsbeschwerde bezeichneten Schrift als Anhörungsrüge
Bei Revisionsentscheidungen ist ausschließlich die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 1 StPO statthaft (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09, wistra 2010, 109;… vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08, BGHR StPO § 356a Statthaftigkeit 1), so dass es nach § 300 StPO geboten ist, die "Revisionsbeschwerde' als Anhörungsrüge zu behandeln; dann unterliegt sie aber auch der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO.
- KG, 26.10.2015 - 2 Ws 140/15
Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen: Wochenfrist bei einem Antrag auf …
Auch als Gegenvorstellung ist der Antrag nicht zulässig (vgl. BGH wistra 2010, 109). - KG, 07.07.2015 - 2 Ws 97/15
StVollzG und Anhörungsrüge
Auch als Gegenvorstellung ist der Antrag nicht zulässig (vgl. BGH wistra 2010, 109). - OLG Bamberg, 07.06.2011 - 3 Ss 32/11
Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Verwerfung …
Denn zu einer über die erfolgte Beschlussbegründung hinausgehenden Begründung seines die Revision als "offensichtlich unbegründet" (§ 349 Abs. 2 StPO) verwerfenden Beschlusses aus Rechtsgründen war der Senat nicht gehalten (st.Rspr., vgl. neben BVerfGE 50, 287/289 f.; 65, 293/295 sowie BVerfG, Beschluss vom 17.07.2007 - 2 BvR 496/07 = NStZ-RR 2007, 381 f.[unter Hinweis auf BVerfGE 50, 287/289 f. sowie 65, 293/295], zuletzt u.a. BGH wistra 2009, 483 f.; 2010, 109 und NStZ-RR 2009, 252 f.; ferner z.B. KK/ Kuckein § 349 Rn. 15 ff., insbes.